GARAGENORDNUNG


1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die Benützung der Garagen- bzw. Einstellflächen (in der Folge kurz „Garage“ genannt) ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Nutzungsvertrag wird zwischen dem Garagenbetreiber einerseits und dem Nutzer (Dauer- oder Kurzparker) der Garage (in der Folge kurz „Kunde“ genannt) andererseits abgeschlossen. Bei Kurzparkern kommt ein kurzfristiger Nutzungsvertrag durch das Lösen einer Einfahrtsberechtigung (Verwendung eines berechtigten Mediums, wie Bankomat- oder Kreditkarte), bei Dauerparkern durch den Abschluss eines schriftlichen Nutzungsvertrages (Dauerparkvertrag) zustande.

1.2 Der Nutzungsvertrag fällt nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).

1.3 Jeder Kunde unterwirft sich mit Abschluss des Nutzungsvertrages dieser Garagen- bzw. Einstellbedingung (in der Folge kurz „Garagenordnung“ genannt). Bei Ablehnung der in dieser Garagenordnung enthaltenen Bedingungen ist die freie Ausfahrt möglich, wenn sie unverzüglich nach der Einfahrt erfolgt.

1.4. Die Garage beherbergt 61 Stellplätze, die als Kurz- und Dauerparkplätze geführt werden. Durch die Anbindung der Garage an den öffentlichen Eingang der Liegenschaft Pius Parsch Platz 1 ist der Zutritt zur Garage frei zugänglich. Eine Zugangsrestriktion nur mit gültigem Ticket ist daher nicht gegeben. Der Garagenbetreiber beschäftigt keine Mitarbeiter vor Ort. Die Garage ist daher, mit Ausnahme der Überwachungskameras, unbewacht.

1.5 Die öffentlichen Zugänge zur Tiefgarage verfügen über keinen Lift. Der Zugang ist ausschließlich über das Treppenhaus möglich.

 

2 Vertragsgegenstand

2.1 Der Kunde erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug auf einem markierten, freien und geeigneten Einstellplatz abzustellen; bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei strikt zu beachten.

2.2 In der Garage gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten. Das Befahren der Garage sowie das Einstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ist verboten.

2.3 Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug in die Garage eingebrachten Sachen ist nicht Vertragsgegenstand.

 

3 Haftungsbestimmungen

3.1 Aufgrund der Größe der Garage kann der Garagenbetreiber auf das Verhalten von Einzelpersonen kaum Einfluss nehmen. Der Garagenbetreiber haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung, Vandalismus etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der Garage aufhalten. Für Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und für sonstige Sachschäden haftet der Garagenbetreiber nur für solche, die von ihm oder von Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Jede Haftung ist der Höhe nach auf die abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt und ist bei höherer Gewalt oder behördlicher Verfügung ausgeschlossen.

3.3 Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen und sodann ohne Aufschub die Garage zu verlassen.

3.4 Allfällige Beschädigungen von Garageneinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Kunden sind unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Garagenbetreiber zu melden.

3.5 Aus kurzfristigen Störungen des Garagenbetriebes oder dessen Einrichtungen stehen Kunden keine wie immer gearteten Ersatzansprüche zu.

 

4 Einstellgebühren und Betriebszeiten

4.1 Der jeweils gültige Tarif, etwaige sonstige Gebühren und die Betriebszeiten sind dem Aushang zu entnehmen.

4.2 Die Einfahrt, die Ausfahrt sowie der Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten (ausgenommen Dauerparker) mittels Einfahrtsberechtigung (siehe Punkt 1.1) möglich.

4.3 Für Kurzparker erfolgt die Ausfahrt während der Betriebszeiten nach Bezahlung der Einstellgebühr am Ausfahrtsgerät. Ereignet sich die Ausfahrt unverzüglich nach der Einfahrt zum Beispiel aus Gründen laut Punkt 1.3, so ist dies kostenfrei möglich (= Durchfahrtstoleranz von 7 Minuten). Für Dauerparker erfolgt die Ausfahrt mittels Berechtigungskarte (Dauerparkkarte).

4.4 Ab Bezahlen der Einstellgebühr steht dem Kunden (Kurzparker) für die Abholung seines Wagens bis zum Passieren des Ausfahrtsschrankens eine angemessene Zeit zur Verfügung (Ausfahrtstoleranz). Bei verspäteter Ausfahrt muss der über den bezahlten hinausgehenden Zeitraum aufgezahlt werden.

4.5 Die Garage ist ordnungsgemäß zu verlassen. Ein Verlassen ohne Zahlung des Tickets durch Nachfahren hinter einem Fahrzeug wird strafrechtlich verfolgt.

4.6 Dauerparkern ist eine doppelte Einfahrt oder Ausfahrt nicht möglich. Für die Aufhebung der daraus folgenden Sperre sind die Kosten zu tragen.

4.7 Wird das Fahrzeug ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als 14 Tage abgestellt, so hat der Kunde dem Garagenbetreiber Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, etc.) bekannt zu geben; widrigenfalls ist der Garagenbetreiber zur Verrechnung von Spesen für die Nachforschung berechtigt. Der Garagenbetreiber ist berechtigt, für längere Parkvorgänge aufgelaufene Gebühren dreißig Tage nach der Einbringung des Fahrzeuges fällig zu stellen.

 

5 Abstellen des Fahrzeuges

5.1 Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Einstellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Einstellflächen unberechtigt benützt werden; widrigenfalls ist der Betreiber zur Verrechnung einer Pönalegebühr laut Aushang berechtigt.

5.2 Für den Fall, dass

- ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird – insbesondere wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre;

- ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird;

- ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt;

- die zulässige Ladezeit oder Abstelldauer überschritten wird;

ist der Garagenbetreiber berechtigt, das Fahrzeug auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen, eventuell so zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Garagenbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann und die entstehenden Kosten zu verrechnen.

 

6 Gültigkeitsdauer, Entfernen des Fahrzeuges

6.1 Die Höchsteinstelldauer beträgt 30 Tage, soweit keine Sondervereinbarung (zum Beispiel Dauerparkvertrag) besteht.

6.2 Der Garagenbetreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt, wenn

- die Höchsteinstelldauer abgelaufen ist, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Kunden oder des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges erfolgt bzw. erfolglos geblieben ist bzw. nicht zustellbar ist oder

- die fällige Einstellgebühr den offensichtlichen Wert des Fahrzeuges (Geringwertigkeit) übersteigt; die Geringwertigkeit des Fahrzeugwertes ist durch eine fachkundige Person festzustellen;

- es durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere - insbesondere sicherheitsrelevante - Mängel den Garagenbetrieb gefährdet oder behindert (z.B. keine gültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);

- es polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit die polizeiliche Zulassung verliert;

- es verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist.

6.3 Dem Garagenbetreiber steht es in diesen Fällen frei, das Fahrzeug auch innerhalb der Garage derart zu verbringen und eventuell zu sichern, dass es ohne Zutun des Garagenbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann.

6.4 Bis zur Entfernung des Fahrzeuges aus der Garage steht dem Garagenbetreiber, neben den Kosten der Entfernung des Fahrzeuges, ein dem Einstelltarif entsprechendes Entgelt zu.

6.5 Ein geringwertiges Fahrzeug - insbesondere ohne Kennzeichentafeln - berechtigt den Garagenbetreiber zur Verwertung des Fahrzeuges. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös (gem. § 471 ABGB nach Abzug aller Kosten), der innerhalb von 2 Monaten dem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt wird.

 

7 Ordnungsvorschriften

7.1 Fahrzeuge, die in die Garage eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln, z. B. zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Garagenbetreibers zulässig.

7.2 Verboten sind insbesondere:

- das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht;

- das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen;

- Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers;

- das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen;

- die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängel und solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);

- ohne Zustimmung vom Garagenbetreiber das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens.

- das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren;

- die Benützung mehrerer Einstellplätze durch ein Fahrzeug (Verrechnung entsprechender Mehrfachgebühren, Kostenersatz für die Versetzung des Fahrzeuges unter Ausschluss einer Haftung für dabei am Fahrzeug entstehende Beschädigungen).

- das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Garagenbetreibers;

- das Befahren der Garage mit Skateboard, Roller oder Inlineskates, etc.

 

8 Verlust oder Beschädigung des Parktickets oder der Dauerparkkarte

8.1 Das Parkticket wird für den Kartenleser an den Eingangstüren der Tiefgarage gebraucht. Dieses ist daher unbedingt beim Verlassen der Garage mitzunehmen. Das Parkticket bzw. die Dauerparkkarte ist sorgfältig und sachgemäß zu verwahren. Die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes trägt der Kunde.

8.2 Sollte durch Beschädigung die Funktion das Parkticket bzw. die Dauerparkkarte nicht mehr gegeben sein, so berechtigt dies den Garagenbetreiber zur Verrechnung des entstandenen Aufwandes und der Parkgebühr.

8.3 Bei Verlust des Parkticket bzw. der Dauerparkkarte ist der Garagenbetreiber sofort in Kenntnis zu setzen. Im Falle eines Ticketverlusts wird die doppelte Tagesgebühr eingehoben, außer es kann eine längere Einstelldauer nachgewiesen werden.

8.4 Wird der Bereitschaftsdienst außerhalb der personalbesetzten Zeit aus Gründen, die nicht vom Garagenunternehmen zu vertreten sind, zur Ausfahrt oder für andere Dienste in Anspruch genommen, so berechtigt dies den Garagenbetreiber zur Verrechnung des entstandenen Aufwandes.

 

9 Zurückbehaltungsrecht

9.1 Zur Sicherung ihrer Entgeltforderungen sowie aller ihrer im Zusammenhang mit der Garagierung gegenüber dem Kunden entstehenden Forderungen steht dem Garagenbetreiber ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug zu, selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehört.

9.2 Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann der Garagenbetreiber durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrzeuges verhindern (Immobilisierung). Die Anwendung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden.

 

10 Verhalten im Brandfall

10.1 Bei Brand oder Brandgeruch ist der Feuermelder zu betätigen und die Feuerwehr (122) zu verständigen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.

10.2 Sofern notwendig und möglich gefährdete Personen warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen evakuieren.

10.3 Soweit unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich, Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher unternehmen, andernfalls Garage auf schnellstem Wege zu Fuß verlassen.

10.4 Aufzüge im Brandfall nicht benützen!

 

11 Videoaufzeichnungen

11.1 Der Garagenbetreiber setzt für Zwecke des Schutzes des Objekts selbst (Garage) bzw. zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten eine Videoüberwachungsanlage ein, die entsprechend den Bestimmungen des § 12 Abs 3 unter Einhaltung der Bestimmungen des § 13 DSG 2018 betrieben wird.

11.2 Die Videoaufzeichnungen dienen insbesondere nicht der Bewachung des Fahrzeuges (siehe Punkt 2.3) und begründen keine Haftung des Garagenbetreibers (siehe Punkt 3).

11.3 Der Garagenbetreiber ist berechtigt, die Videoaufzeichnungen auszuwerten, wenn entweder das überwachte Objekt selbst (Garage) oder darin abgestellte Fahrzeuge Gegenstand eines gefährlichen Angriffs wurden.

11.4 Kunden sind nicht berechtigt, vom Garagenbetreiber Videoaufzeichnungen zu erhalten. Der Garagenbetreiber ist aber berechtigt, Videoaufzeichnungen an die zuständige Behörde (etwa eine Sicherheitsbehörde im Rahmen eines durch Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens) zu übermitteln, weil beim Garagenbetreiber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch durch Hinweis eines Kunden entstehen.

 

12. Datenschutz

Der Garagenbetreiber verarbeitet die personenbezogenen Daten für die Erfüllung des Nutzungsvertrages. Weitere Informationen können beim Garagenbetreiber angefordert bzw. auf dessen Homepage gefunden werden.

 

13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Gerichtsstand ist Wien. Gegen Letztverbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz des Kunden liegt (§14 KSchG).

13.2 Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.